In Gebäudeversicherungen sind unter gewissen Umständen Nebengebäude mitversichert. Ob das auch für einen zu einer „Bauhütte“ umgebauten LKW-Anhänger gilt, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu klären.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 31.10.2016
Ein Mann hatte geplant, auf seiner Liegenschaft ein Haus zu bauen. Die von ihm abgeschlossene Bündelversicherung beinhaltete unter anderem eine Feuer-, Haushalts- und Rohbauversicherung. Auf der Liegenschaft stand ein zu einer „Bauhütte“ umgebauter LKW-Anhänger, den die auf der Baustelle tätigen Arbeiter als Aufenthalts- und Lagerraum nutzten. Der Anhänger wurde von sechs fix mit ihm verbundenen Eisenstehern und weiteren vier mobilen Metallstehern abgestützt. Der LKW-Anhänger verfügte weiterhin über seine Räder und über einen fix mit dem Anhänger-Chassis verschweißten hölzernen Aufbau als Wohnwagen oder Kabine. Der LKW-Anhänger hätte jederzeit – nach Abbau der Stützen – mit einem Zugfahrzeug bewegt werden können.
Im August 2014 geriet diese „Bauhütte“ in Brand. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, da es sich hier nicht um ein versichertes Nebengebäude, sondern um einen nicht versicherten LKW-Anhänger gehandelt habe. Die Deckungsklage des Kunden war in allen Instanzen erfolglos.
Für den Kunden war nichts zu gewinnen
Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei ein zu einer „Bauhütte“ umgebauter LWK-Anhänger (mit Rädern) kein Nebengebäude, stellte der Oberste Gerichtshof (7 Ob 104/16v) fest. „Als Nebengebäude gelten nach den AVB überdachte Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließen, die nicht Wohnzwecken dienen und ein Fundament oder eine Verankerung aufweisen“, sagt Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger. „Zudem sind im konkreten Fall leicht zerlegbare oder transportierbare Nebengebäude nicht versichert, weshalb für den VN nichts zu gewinnen war.“
Auch Haushaltsversicherung deckt nicht
Ein großer Teil der Klage betraf den Inhaltsschaden, der allerdings nur in einer Haushaltsversicherung gedeckt ist. Reisinger: „Gemäß den Bedingungen der Rohbauversicherung beginnt der Versicherungsschutz aus der Haushaltsversicherung jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Gebäude bezugsfertig ist. Davon war zum Zeitpunkt des Brandes keine Rede, sodass auch dieses Begehren von allen Instanzen abgewiesen wurde.“ Weiters hat der OGH nochmals festgehalten, dass ein schlichtes Regulierungsangebot (in concreto eine Akontozahlung ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts) im Zweifel nicht als Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach gilt.
Den detaillierten Kommentar von Dr. Wolfgang Reisinger lesen Sie in der nächsten AssCompact-Ausgabe.
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