Mit einer Vielzahl an strittigen Ansprüchen und Deckungsklagen gegen Rechtsschutzversicherungen rechnet Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch (Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch Rechtsanwälte GmbH) im Zusammenhang mit Deckungen aus der Seuchen-BU.

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 09.04.2020
Gibt es in Zusammenhang mit Covid 19 Ablehnungen von RS-Versicherungen?
Ja, aktuell gibt es etliche Ablehnungen.
Worauf beziehen sich diese Ablehnungen?
Diese Ablehnungen stellen insbesondere auf Ausschlussklauseln ab, die vorsehen, dass kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitlichen Anordnungen besteht, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.
Wie sind diese Ablehnungen rechtlich einzuschätzen?
Es ist schwierig hier ein Globalantwort zu geben. Jeder Fall ist im Einzelnen zu bewerten.
Spielen diese Ablehnungen auch bei Versicherungsstreitigkeiten eine Rolle?
Ja, wir haben auch schon erste Deckungsablehnungen für Rechtsstreitigkeiten mit Versicherern zur Frage der Deckung aus der Seuchen-BU erhalten.
Ist davon auszugehen, dass es zu Deckungsklagen kommt?
Eindeutig ja. Es geht um eine Vielzahl von stritten Ansprüchen.
Wie schätzen Sie den Erfolg einer Deckungsklage ein?
Ich bin dazu sehr optimistisch. Es geht dabei darum, ob es sich bei einem Deckungsstreit mit dem Seuchen-BU-Versicherer um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen handelt, die in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen stehen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung reicht selbstverständlich nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der hoheitlichen Anordnung aus. Demnach kann ein Risikoausschluss nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht hat. Hierzu bedarf es eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und hoheitlicher Anordnung. Der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, muss eine typische Folge der hoheitlichen Anordnung sein. Ich halte den Rechtsstreit mit dem Seuchen-BU-Versicherer keineswegs für eine typische Folge der mittels hoheitlicher Anordnung verfügten Betriebsschließung. Es fehlt meiner Ansicht nach der adäquate Zusammenhang. Die Deckung sollte daher erteilt werden.
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