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Eigenheimversicherung: Zählt die Terrasse zum Gebäude?

(Bild: ©peterschreiber.media - stock.adobe.com)

Eigenheimversicherung: Zählt die Terrasse zum Gebäude?

17. März 2025

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nach einem schweren Unwetter wurde die Terrasse eines Doppelhauses überflutet und stark beschädigt. Die Eigentümer forderten Ersatz von ihrer Eigenheimversicherung, da sie die Terrasse als Teil des Gebäudes ansahen. Die Versicherung lehnte jedoch ab und argumentierte, dass der Schutz nur für das Gebäude selbst, nicht aber für Außenanlagen wie Terrassen gelte. Der Fall landete vor Gericht (OGH 7 Ob 187/24m).

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der Erstkläger schloss bei der beklagten Partei eine Eigenheim- und Haushaltsversicherung ab. Im Juni 2023 wurde die Terrasse des Hauses der Kläger als Miteigentümer einer Doppelhaushälfte durch ein schweres Unwetter überflutet und erheblich beschädigt. Die Versicherungsnehmer argumentierten, dass die Terrasse ein Bestandteil des Gebäudes sei und somit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung lehnte jedoch die Zahlung ab und verwies darauf, dass der Schutz gegen außergewöhnliche Naturereignisse nur für das Gebäude, nicht jedoch für Außenanlagen wie Terrassen, gelte.

Nach Art. 2.1.6.2. lit c der zugrundeliegenden AVB der Beklagten erstreckt sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse, wie dem gegenständlichen, ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude. Nach Art. 2.1.1.1. lit. a der AVB handelt es sich bei einem Gebäude um ein Bauwerk, welches durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden ist und von einiger Beständigkeit und daher für eine langfristige Nutzungsdauer konzipiert ist. Weiters wird in den AVB klargestellt, dass zum Gebäude alle Baubestandteile und Zubehör über und unter Erdniveau, die bzw. das unmittelbar mit dem Gebäude verbunden ist, gehört und folgt dazu eine demonstrative Aufzählung, um was es sich dabei beispielsweise handelt. In Art. 2.1.1.3.c der AVB findet sich der Hinweis, dass auch Außenanlagen mitversichert werden können. In der Aufzählung der Sachen, die zur Außenanlage gehören, findet sich auch die Terrasse.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies die Klage ab, das Handelsgericht Wien bestätigte das Urteil. Die Versicherungsnehmer legten daraufhin eine ordentliche Revision beim OGH ein, welche jedoch ebenfalls erfolglos blieb.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stützte seine Entscheidung auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers. Nach diesen AVB erstreckt sich der Schutz gegen außergewöhnliche Naturereignisse ausschließlich auf das versicherte Gebäude. Ein Gebäude wird dabei als Bauwerk definiert, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Zutritt von Personen erlaubt. Eine Terrasse erfüllt diese Kriterien eben nicht und wird in den AVB explizit den Außenanlagen zugeordnet. Außenanlagen sind jedoch nur dann versichert, wenn dies in einer gesonderten Deckung explizit vereinbart wurde – was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Der OGH stellte zudem klar, dass die Versicherung bewusst zwischen Gebäudebestandteilen und Außenanlagen unterscheidet. Während einige Bauteile auch ohne feste Verbindung zum Gebäude als dessen Bestandteil gelten können (z. B. fest montierte Markisen oder Heizungsanlagen), ist dies bei Terrassen ausgehend von den AVB nicht der Fall. Da die Kläger keine gesonderte Absicherung für Außenanlagen abgeschlossen hatten und in der Versicherungsurkunde sogar festgehalten war, dass keine Außenanlagen vorhanden sind, bestand kein Anspruch auf Entschädigung.

Schlussfolgerungen

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung von Versicherungsbedingungen. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass nicht alle Teile eines Hauses automatisch unter den Versicherungsschutz fallen. Insbesondere Außenanlagen wie Terrassen, Pergolen oder Swimmingpools können einer gesonderten Absicherung bedürfen.

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