Die Höher Insurance Service GmbH hat ihre Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler überarbeitet. Versicherungsschutz bei „falscher“ Gewerbeberechtigung, ein Warnrecht des Versicherers und Abwehrdeckung sind einige der wichtigsten Neuerungen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.02.2017
Compliance-Tätigkeiten: Ab sofort können sich auch Versicherungsvermittler und gewerbliche Vermögensberater gegen die persönliche Haftung für zivilrechtliche Ansprüche des Compliance-Beauftragten versichern. Bisher war das nur für Wertpapierfirmen möglich.
Klarstellung: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn ein Unternehmensleiter (Geschäftsführer, Vorstand) fälschlicherweise als angeblicher selbständiger Vermittler (ohne eigener Gewerbeberechtigung) wegen einer Fehlberatung persönlich in Anspruch genommen wird.
Deckung: Haftet der Versicherungsvermittler für einen Schaden, hat aber eine „falsche“ Gewerbeberechtigung (Versicherungsagent haftet wie ein Versicherungsmakler oder ein Versicherungsmakler wie ein Anscheinsagent), besteht für ihn nun auch Versicherungsschutz. So erhält etwa ein Agent, der wie ein Makler haften muss, eine entsprechende Deckung.
Warnrecht: Produkte, die wegen ihrer Komplexität und ihres Risikos eine besondere Beratung erfordern, gelten als massive und gemäß §§ 16 ff VersVG anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung. In Ergänzung zur Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers hat nun der Versicherer ein spezielles Warnrecht, um so individuell erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenminderung und/oder -abwehr optimal umzusetzen.
Abwehrdeckung: Eine Deckungserweiterung betrifft die Anspruchsabwehr für Vorwürfe (vorsätzlicher Schädigung oder vorsätzliche Verletzung von Gesetz, Auftrag oder Vorschriften), die eine Deckungsablehnung des Versicherers bewirken. Sofern diese Vorwürfe vom Versicherungsnehmer glaubhaft bestritten werden, kann der Versicherer eine bedingte Deckung erklären und eine Abwehrdeckung aussprechen.
Erweiterung: Die Nachdeckung wird von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt (ohne Mehrprämie). Diese gilt, wenn das Versicherungsverhältnis zum Versicherer ununterbrochen länger als fünf Jahre aufrecht ist. Die Nachdeckung kann auf Wunsch auch auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt werden.
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