Der OGH hat unter 7Ob178/24p entschieden, dass ein Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn die erste Prämie nicht fristgerecht bezahlt wird, selbst wenn ein Lastschriftverfahren vereinbart wurde. In dem betreffenden Fall hatte der VN am 15. Februar 2023 einen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach einem Totalschaden seines Fahrzeugs am 4. April 2023 forderte er 50.000 Euro von seinem Versicherer, der jedoch die Zahlung verweigerte, da die Erstprämie nicht erfolgreich abgebucht werden konnte.
Artikel von:

Ing. Alexander Punzl
Präsident Österreichischer Versicherungsmaklerring (ÖVM)
Laut OGH liegt die Verantwortung beim VN, sicherzustellen, dass auf seinem Konto ausreichend Geld vorhanden ist, um die fällige Prämie einzuziehen. Gemäß § 38 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die erste Prämie 14 Tage nach der Zahlungsaufforderung nicht beglichen wird, es sei denn, der VN kann nachweisen, dass ihn an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft. Der OGH wies darauf hin, dass auch bei einer vereinbarten Lastschrift die Warnfunktion des Rechtsfolgenhinweises gilt.
Am 8. März 2023 hat der VN die Prämienvorschreibung mit einem klaren Hinweis auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Kontodeckung erhalten. Der geplante Einzug der Prämie war für den 21. März vorgesehen und ein gescheiterter Abbuchungsversuch hätte die gleichen Folgen wie eine Nichtzahlung, sprich Leistungsfreiheit des Versicherers.
Die Einwände des VN, dass der Versicherer nicht ausreichend auf die Folgen einer unverschuldeten Nichtzahlung hingewiesen habe, wurden vom OGH zurückgewiesen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die rechtlichen Hinweise bereits gesetzlich festgelegt sind.
Auch konnte der VN nicht nachweisen, dass ihn kein Verschulden an der fehlenden Kontodeckung traf, somit bleibt der Versicherer leistungsfrei.
Tipp für Versicherungsmakler:innen
Für Versicherungsmakler:innen ergeben sich aus diesem Urteil wesentliche Erkenntnisse. Es ist entscheidend, dass sie ihre Kunden über die gravierenden Folgen einer verspäteten Versicherungsprämienzahlung aufklären. Ein Prämienverzug kann nicht nur dazu führen, dass im Schadenfall keine Leistungen erbracht werden, sondern auch das Verhältnis zwischen Kunden, Versicherung und Versicherungsmakler:in nachhaltig beeinträchtigen.
Allerdings kann es nicht unsere Aufgabe sein, unsere Kunden:innen daran zu erinnern, bei Vereinbarung von Lastschrift auch für Kontodeckung zu sorgen! Bei Zahlung mittels Erlagscheines kann aber auch eine nicht bekanntgegebene Änderung der Zustelladresse oder geplante Abwesenheiten von der in der Polizze angegebenen Zustelladresse zu Problemen führen.
Viele Versicherer geben zwar Prämienzahlungsverzüge bekannt, allerdings überwiegend erst dann, wenn es zu spät ist und bereits kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact März-Ausgabe!
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