Verstirbt ein Versicherungsnehmer, stellt sich die Frage, ob mitversicherte Personen den Vertrag fortführen können. In vielen Rechtsschutzbedingungen fehlen dazu klare Regelungen – mit weitreichenden Folgen für Hinterbliebene und betreuende Makler. Ing. G. Mirko Ivanic, ÖVM Vorstand, analysiert die Rechtslage in Österreich und zeigt, warum ergänzende Vereinbarungen für Hinterbliebene sinnvoll sein können.
Artikel von:

Ing. G. Mirko Ivanic
ÖVM Vorstand
Am Beispiel einer aktuellen Versicherungsthematik möchte ich auf das mögliche Problem der Fortführung eines Rechtsschutzvertrages für Hinterbliebene verweisen.
Die Ausgangssituation: Ein Versicherungsnehmer verstirbt und der Versicherer kündigt nach Vorliegen der Sterbeurkunde. Den Hinterbliebenen wird keine Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag fortzuführen. Der Versicherer schließt jede Möglichkeit der Fortführung des Vertrages aus. Diese Situation ist für die bisher mitversicherten Personen und für den betreuenden Versicherungsmakler naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden. Um solche Themen erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. zu verhindern, ist ein Blick in die jeweiligen Rechtsschutzbedingungen notwendig:
Artikel 5 (auszugsweise und von Versicherer zu Versicherer und Bedingungsgeneration unterschiedlich)
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz
1.1. den Versicherungsnehmer
1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,
1.3. deren Kindern... usw…
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Verletzung nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen... usw...
Die Einantwortung ist eine Besonderheit des österreichischen Erbrechts: Der Erbe erwirbt erst durch die Abgabe der Erbantrittserklärung Eigentum an den Vermögenswerten des Nachlasses. Jedenfalls sollte in den Bedingungen des Rechtsschutzvertrages klar geregelt sein, welche Möglichkeiten für die mitversicherten Personen – nach dem Tod des Versicherungsnehmers – für die Fortführung des Versicherungsvertrages bestehen.
Auf Basis der zuvor (gekürzt) angeführten Bedingungen wurde der Versicherungsvertrag durch den Versicherer mit Datum der Sterbeurkunde – zum Nachteil der mitversicherten Personen – gekündigt. Auf die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der Kündigung wird in diesem Artikel nicht näher eingegangen, da das Aufzeigen der Problematik im Vordergrund steht.
In Deutschland findet sich in den Musterbedingungen zu den ARB 2021 die nachstehende Bestimmung dazu, die deutsche Rechtsschutzversicherungen so oder ähnlich in ihre ARB aufgenommen haben:
Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
Da in den ARB österreichischer Rechtsschutzversicherer eine solche Bestimmung üblicherweise fehlt, ist es jedenfalls ratsam, mit dem Versicherer eine solche zusätzliche Vereinbarung zu treffen, um Klarheit im Hinblick auf den Fortbestand oder die Auflösung des Vertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers zu schaffen.
Beispielhaft: In Ergänzung der ARB gilt vereinbart, dass im Falle des Todes des VN der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Periode weiter fortbesteht, soweit die Prämie am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird die nach dem Todestag nächste fällige Prämie bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrecht...
Beispielhaft: Verstirbt der Versicherungsnehmer, so kann der Erbe in den Versicherungsvertrag als (neuer) Versicherungsnehmer eintreten...
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact April- Ausgabe!
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