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Landwirtschaft: kann Rechtsschutzversicherer nach Schadenfall kündigen?

Landwirtschaft: kann Rechtsschutzversicherer nach Schadenfall kündigen?

11. März 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Seine Rechtsschutzversicherung hat einem Landwirt nach einem Schadenfall gekündigt. Nun bezieht sich der Makler auf eine OGH-Entscheidung, nach der eine Schadenfallkündigung bei Konsumenten unzulässig sei. Gilt das auch für die Landwirtschaft? Nicht unbedingt, sagt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 11.03.2016

In einem Verbandsklagsverfahren erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine bestimmte Kündigungsklausel in der Rechtsschutzversicherung für rechtswidrig (7 Ob 201/12b).

Die RSS merkt an: Im Urteil werde die Vereinbarung einer Kündigung im Schadenfall für die Rechtsschutzversicherung nicht ausgeschlossen. „Es ist auch nicht zwingend notwendig, dass das Kündigungsrecht paritätisch wie in der Sachversicherung gestaltet sein muss.“ Einzig: das Kündigungsrecht für den Versicherer dürfe nicht unbeschränkt sein (wie es in der Klausel aus dem Verbandsklagsverfahren der Fall war). Das würde den Kunden, der nur bei Fehlern des Versicherers in der Schadenabwicklung kündigen darf, gröblich benachteiligen.

Klausel könnte nur durch Klausel ersetzt werden

Selbst wenn man zum Ergebnis kommen sollte, die Klausel sei in diesem Fall gröblich benachteiligend, könnte sie allenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung korrigiert werden. Das heißt, stattdessen werde eine Klausel verwendet, die zulässig ist und die die Kunden vereinbart hätten, hätten sie gewusst, dass sie die vorige Klausel nicht vereinbaren können.

Wie nun so eine zulässige Klausel dann konkret aussehen muss, sagt der OGH nur am Rande: Gerade dann, wenn ein imparitätisches Kündigungsrecht zu Lasten des Versicherungsnehmers zulässig ist, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivierbar sein, um beurteilen zu können, ob es (nach § 879 Abs 3 ABGB) auch sachlich gerechtfertigt ist.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich

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