Ab wann hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rehabilitationsgeld? Der OGH äußert sich nach einem Rechtsstreit zu dieser Frage und befindet: Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt, an dem vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorliegt. Das Stichtagsprinzip der Pensionsversicherung müsse dabei nicht beachtet werden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12.04.2016
Der 1966 geborene Mann bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension, die bis 30. Juni 2013 befristet war. Anschließend war er zunächst arbeitsfähig, ab Ende April 2014 rund ein halbes Jahr lang vorübergehend berufsunfähig.
Strittig war die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Rehabilitationsgeld zusteht: entweder ab dem Beginn der Berufsunfähigkeit am 24. April 2014 (Standpunkt des Klägers und des Erstgerichts) oder erst ab 1. Mai, wie die Pensionsversicherungsanstalt und das Berufungsgericht befanden.
Das Stichtagsprinzip ist nicht zu berücksichtigen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich in seiner Ausführung (10 ObS 142/15b) Kläger und Erstgericht an und verwies darauf, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld (nach § 143a Abs 1 ASVG) „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ bestehe, ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip (Monatserster) Bezug genommen werde.
Insofern sei der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit jenem auf Krankengeld vergleichbar, denn auch hier gelte der Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Diese Parallelität liege auch deshalb nahe, weil es sich beim Rehabilitationsgeld um eine Leistung aus der Krankenversicherung handle.
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