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OGH: Bank ist nicht für Spekulationsrisiko des Kunden verantwortlich

OGH: Bank ist nicht für Spekulationsrisiko des Kunden verantwortlich

08. April 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Wie weit reicht die Aufklärungspflicht einer Bank, wenn Kunden den Kauf ihrer Wertpapiere mit Krediten finanzieren? Mit dieser Frage hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen, wie „Die Presse“ in ihrer gestrigen Ausgabe berichtet.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 08.04.2016

Der OGH kam zum klaren Schluss: Die Beratung der Bank müsse vollständig, richtig und rechtzeitig sein, sodass der Kunde in der Lage sei, die Tragweite seiner Investitionsentscheidung zu erkennen. „Doch eines könne von der Bank nicht verlangt werden: den spekulierenden Kunden zu bevormunden“, schreibt Die Presse.

Beratung hängt auch von Erfahrung des Kunden ab

Die Kläger meinten hingegen, sowohl bei der Einräumung des Überziehungsrahmens als auch bei jedem einzelnen kreditfinanzierten Wertpapiergeschäft hätte das Kreditinstitut auf das Spekulationsrisiko hinweisen müssen. Dabei bezogen sie sich laut Presse auf eine OGH–Entscheidung (2Ob 236/04a), die besagt: „Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten der Bank. Finanziert der Kunde seine Wertpapiere mithilfe eines Kredits, ist der Sorgfaltsmaßstab ein noch höherer. Doch wie intensiv ein Kunde zu beraten ist, hängt konkret von dessen Erfahrung und dem begehrten Anlageobjekt ab.“

Kläger entschieden sich bewusst für Risiko

Unerfahren seien die Kläger, so Die Presse, keinesfalls gewesen: „Schon zuvor hatten sie 30 Prozent ihres Vermögens in Aktien investiert, wissend, dass ein Totalverlust möglich sein könnte. Entgegen den Ratschlägen des Bankberaters entschieden sie sich dagegen, ihr Investitionsrisiko zu minimieren.“ Stattdessen erwarben sie – obwohl die Bank gewarnt hatte – weitere Immobilienaktien, die damals schon an Wert verloren hatten.

Hätten die Kläger die Aktien zum damaligen Zeitpunkt abgestoßen, hätten sie das eingesetzte Kapital erhalten und auch den Kredit zurückzahlen können. Dass die Kläger ihr Verlustrisiko gekannt haben, bezweifelten die Höchstrichter nicht. Die Bank habe ihre Aufklärungspflicht erfüllt, ihr sei kein Vorwurf zu machen.

Quelle: diepresse.com; bearbeitet von AssCompact Österreich

 

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