Reha-Geld beziehen, aber an den notwendigen Reha-Maßnahmen nicht mitwirken – das wollte ein Mann, der wegen seines starken Übergewichtes vorübergehend als arbeitsunfähig galt. Bei der Pensionsversicherungsanstalt kam er damit nicht durch, seine Klage brachte er bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.06.2016
Im März 2014 stellte der damals 48-Jährige einen Antrag auf Weitergewährung der mit Ende Mai 2014 befristeten Invaliditätspension. Bei der Untersuchung wog der 1,81 Meter große Mann mehr als 200 Kilogramm. Die Pensionsversicherungsanstalt hat den Antrag abgewiesen, aber Rehabilitationsgeld gewährt – und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Patient an entsprechenden Reha-Maßnahmen mitwirken müsse, um seine Arbeitskraft wieder herzustellen. Dazu gehörte als erster Schritt ein sechswöchiger stationärer Aufenthalt in einem Stoffwechselzentrum. Diesen verweigerte der Mann allerdings, woraufhin ihm die Pensionsversicherungsanstalt das Reha-Geld entzog.
Gewicht abgenommen – Reha-Pflichten nicht verletzt
In seiner Klage argumentierte der Mann, das Reha-Geld sei ihm zu Unrecht entzogen worden und müsse ihm weiterhin gewährt werden. Denn als Hilfsarbeiter sei er aufgrund seines Übergewichts (Adipositas permagna) dauerhaft invalid. Die ihm vorgeschlagene Reha-Maßnahme hätte nicht zur Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit geführt. Den stationären Aufenthalt könne er unmöglich antreten, da er seine Mutter sowie den gemeinsamen Garten und seine Hühner betreuen müsse. Einer Heimhilfe oder seinen Geschwistern wollte er das nicht überlassen. Im Übrigen habe er seine Mitwirkungspflicht an der Reha-Maßnahme gar nicht verletzt, weil er zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb knapp 30 Kilo abgenommen hatte.
Gerichte sehen Verletzung der Mitwirkungspflicht
Das Erstgericht wies die Klage ab, auch vor dem Berufungsgericht war der Kläger nicht erfolgreich. Obwohl er ausdrücklich auf die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation hingewiesen worden sei, habe er sich dieser verweigert. Es stehe einem Versicherten nicht frei, dennoch seinen Anspruch auf Reha-Geld zu wahren und nach eigenem Gutdünken zu versuchen, das Ziel, nämlich Gewichtsabnahme, zu erreichen.
Der Oberste Gerichtshof (10 ObS 4/16k) bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Entscheidung. Dem Kläger sei zumindest eine leicht fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der ihm zumutbaren Reha-Maßnahme zur Last zu legen, die eine Entziehung des Reha-Geldes rechtfertige. Dass er während des Verfahrens Gewicht abgenommen habe, ändere nichts daran, dass der Reha-Aufenthalt nur ein erster Schritt gewesen wäre, auf den eine Reihe weiterer Maßnahmen, begleitet durch medizinische und diätetische Betreuung, aufgebaut hätten.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren