Welche Form muss ein Testament haben, damit es gültig ist? Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Erbschaftsstreit zu klären. Die Zeugen hatten nämlich nicht auf der Urkunde selbst, sondern auf einem angehefteten Blatt unterschrieben.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 01.08.2018
Die Erblasserin verstarb 2016 im Alter von 67 Jahren. Kurz vor ihrem Tod unterfertigte sie im Krankenhaus ein fremdhändiges Testament, das eine Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet hatte. Darin setzte sie ihre Tochter auf den Pflichtanteil und bestimmte eine Freundin zur Alleinerbin.
Das Testament bestand aus zwei losen Blättern. Der Text befand sich auf der Vorder- und Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin unterschrieb. Auf dem zweiten Blatt unterzeichneten die drei Testamentszeugen. Danach wurden die beiden Blätter mit einer Büroklammer verbunden und im Safe der Anwaltskanzlei aufbewahrt.
Streit um Formgültigkeit
Die Tochter bestritt die Formgültigkeit des Testaments. Die Zeugen hätten ihre Unterschrift auf ein gesondertes, mit dem Testament unverbundenes Blatt gesetzt. Die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht mehr testierfähig gewesen. Die Freundin der verstorbenen Frau erwiderte, das Testament umfasse beide Blätter, die mit einer Büroklammer zusammengeheftet und in eine gesonderte Hülle gelegt worden seien. Die nur körperlich angeschlagene Erblasserin sei geistig völlig klar und daher testierfähig gewesen.
Unterschrift muss auf Urkunde sein
Erst- und Berufungsgericht bejahten die Formgültigkeit des Testaments, der OGH (2 Ob 192/17z) war hingegen anderer Meinung. Die Zeugen haben „auf der Urkunde“ zu unterschreiben, womit die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens des Erblassers gemeint sei. Mehrere lose Blätter müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Ein fremdhändiges Testament sei daher formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, sondern auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt unterschrieben haben.
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