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Rechtsschutzvertrag geändert: Welche Bedingungen gelten?

Rechtsschutzvertrag geändert: Welche Bedingungen gelten?

07. Februar 2017

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4 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ein Landwirt klagt seinen Rechtsschutzversicherer, der die Deckung nach einer Änderung des Vertrags ablehnt. Der OGH urteilt: Bei der Unterscheidung zwischen Novation und Schuldänderung (Modifikation) kommt es primär auf den „erkennbaren Willen der Parteien“ an – eine Entscheidung, die für den Juristen Mag. Christian Pichler aus praktischer Sicht zu begrüßen ist.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.02.2017

Der Kunde hat für seine Landwirtschaft eine Bündel-Versicherung mit den Sparten Feuer, Haushalt, Haftpflicht und Rechtsschutz (ARB 1988) für eine Laufzeit von 2001 bis 2012 abgeschlossen. 2011 wurde die Polizze aktualisiert, wobei der Landwirt den Vertrag wie bisher weiterführen wollte. Somit wurde die Versicherungssumme erhöht, der Vertrag um zwei Sparten erweitert und die Rechtsschutzversicherung mit den ARB 2007 hinterlegt. Dass sich dadurch der Deckungsschutz ändert, wurde dem Kunden nicht gesagt – ausgeschlossen ist demnach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang „mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung“.

Auf Anraten seiner Bank erwarb der Kunde im Jahr 2010 Anleihen um 200.000 Euro eines Unternehmens, das drei Jahre später in Konkurs ging. Es wurde gegen verantwortliche Manager wegen Verdachts auf Wirtschaftsstraftaten ermittelt. Der Landwirt wollte eine Schadenersatzklage einbringen, bekam dafür jedoch keine Deckung seiner Rechtsschutzversicherung. Grund: 2011 sei es zu einer Novation gekommen, womit die ursprüngliche Deckung aus dem alten Vertrag verloren gegangen sei.

Erkennbarer Wille der Parteien ausschlaggebend

Mit seiner Klage gegen den Versicherer war der Kunde vor dem Erstgericht erfolgreich, nicht aber vor dem Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte schließlich das Ersturteil wieder her. Als maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung zwischen Novation und Modifikation hob der OGH den erkennbaren Willen der Vertragsteile besonders hervor. „Die Parteien müssen durch die Schaffung einer neuen Verbindlichkeit die alte aufheben wollen“, so Mag. Christian Pichler, Rechtsanwaltsanwärter in der Summereder Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. Bei einer Bündelversicherung seien auch hier die einzelnen Sparten getrennt zu beurteilen.

Letztlich sah der OGH keine Gründe für das Vorliegen einer Novation. Zum einen sei der Versicherer selbst an den Kunden herangetreten und nicht umgekehrt, zum anderen sei auch klar gewesen, dass der Kunde eigentlich „alles beim alten“ belassen wollte. Die Vergabe einer neuen Polizzennummer hatte bloß technische Gründe. Daraus sei zu schließen, dass die beiden Parteien das Versicherungsverhältnis nicht beenden, sondern nur aktualisieren wollten. Pichler: „Im Endeffekt war daher von einem durchgehenden Vertragsverhältnis auszugehen und eine Novation zu verneinen.“

Urteil schafft Klarheit über Novation und Modifikation

Die Entscheidung des OGH sei für Pichler sowohl aus rechtlicher Sicht richtig als auch aus praktischer Sicht zu begrüßen. „Sie definiert klar die Abgrenzungsmerkmale, anhand derer beurteilt werden kann, ob Novation oder Modifikation vorliegt. Aufgrund der eher strengen Sichtweise, ab wann von einer Novation auszugehen ist, entspricht sie auch vollinhaltlich dem Schutzgedanken des Vertragsversicherungsgesetzes.“ Andererseits werde den Versicherern Klarheit geboten, was für die Novation eines Versicherungsvertrages notwendig ist. „Auch die getrennte Beurteilung der einzelnen Sparten einer Bündelversicherung erscheint sachgerecht.“

Der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact Februar-Ausgabe.

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