Eine beschädigte Heizungsanlage musste für 2.000 Euro repariert werden. Unklar war, ob die Versicherung die Kosten übernahm. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) beschäftigte sich mit den Bedingungen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 22.04.2016
Die Kundin hat für ihre Liegenschaft unter anderem eine Leitungswasserschadenversicherung abgeschlossen. Im Februar 2015 kam es zu einem Korrosionsschaden an der Heizungsanlage. Die Innenwand des Fußbodenheizungsverteilers war durchgerostet, was zu einem Kurzschluss zwischen Vor- und Rücklauf führte. Nun forderte die Kundin von der Versicherung, dass diese die Reparaturkosten von rund 2.000 Euro bezahlte.
Schadenfall nicht im Vertrag inkludiert
Der Versicherer lehnte die Deckung allerdings ab: Es sei eine Armatur getauscht worden, ein versichertes Rohrgebrechen habe nicht vorgelegen. Dazu ein Blick in die Vertragsbedingungen (AWBG 2005 Art. 1):
- Versicherungsschutz besteht gegen Schäden am Gebäude durch austretendes Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren, angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen oder aus Etagenheizungen.(…)
- Die Versicherung deckt die Kosten für Bruch- und Korrosionsschäden einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten an Zu- und Ableitungsrohren. Auch Bruch- und Korrosionsschäden an Wasserzu- und Wasserableitungsrohren sind mitversichert.
- Inkludiert sind Frostschäden und die dazu nötigen Nebenarbeiten an den Zu- und Ableitungsrohren sowie an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern u. dgl. (Art 1 Pkt 2.2. AWBG 2005)
Liegt ein Rohrgebrechen vor?
Die Kundin wandte sich an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle und argumentiere in Bezug auf ein OGH-Urteil (7 Ob 14/07w), es handle sich sehr wohl um ein Rohrgebrechen.
Die RSS pflichtete der Antragstellerin nicht bei, dass der Heizungsverteiler ein Rohr im Sinne der Bedingungen wäre. Bei einem Heizungsverteiler handelt es sich wie in der zitierten Entscheidung (7 Ob 14/07w) um eine „angeschlossene Einrichtung“ und um kein Rohr im technischen Sinne. Dem abgeschlossenen Vertrag nach sind Schäden an angeschlossenen Einrichtungen nur bei Frostschäden versichert (vgl Art 1 Pkt 2.2. AWBG 2005). Kosten für Bruch- und Korrosionsschäden sind hingegen nur an den Zu- und Ableitungsrohren der angeschlossenen Anlagen inkludiert. Fazit: Es bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz (Art 1 Pkt. 2.1. AWBG 2005).
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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