7Ob154/24h
Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Dem vom VN gegen seine frühere Hausverwaltung aufgrund von ihm behaupteter Schlechterfüllung des Hausverwaltervertrags geführten Verfahren lag unter anderem die behauptete unzureichende Sicherheitsüberprüfung nach der ÖNORM B1300 zugrunde. Denselben inhaltlichen Vorwurf erhob der VN gegen das von dieser Hausverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit für den VN mit dieser Sicherheitsüberprüfung beauftragte Unternehmen, weshalb beide Themenkomplexe einem einheitlichen Geschehnisablauf entspringen und damit auch einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen. Es liegt ein Serienschaden vor.
versdb 2025, 5
Rechtsschutz
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