versdb 2025, 6
Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die VN erhielt am 7. November 2019 durch die gutachterliche Stellungnahme Kenntnis vom Eintritt des Schadens, verursacht durch den sie behandelnden Zahnarzt. Nach dem Erstgespräch am 9. März 2020 mit dem Klagevertreter erfolgte am 22. Juni 2020 in dem – bereits seit 21. März 2019 anhängigen – Konkursverfahren die Anmeldung der Forderungen. Schon zum damaligen Zeitpunkt wäre es der rechtsfreundlich vertretenen VN ohne nennenswerte Mühe möglich gewesen, die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendige Voraussetzung der Person des Pflichthaftpflichtversicherers nach § 26c ZÄG durch eine entsprechende Anfrage bei der Zahnärztekammer in Erfahrung zu bringen. Gründe für ein Zuwarten bis Februar/März 2023 sind nicht ersichtlich. Die Verjährung war daher bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Aufforderungsschreibens an den Versicherer im Oktober 2023 eingetreten.
versdb 2025, 6
Haftpflicht
7Ob204/24m
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