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Unfall: Zwei Rechtsschutzversicherer – keine Deckung

Unfall: Zwei Rechtsschutzversicherer – keine Deckung

23. Juli 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Dass beim Vertragswechsel heikle Deckungslücken lauern können, zeigt einmal mehr ein Fall der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 23.07.2019

Nach einem Unfall des Kunden im Mai 2016 holten beide Unfallversicherer ein Gutachten ein, das eine Invalidität von 3,5% ergab. Im April 2017 beauftragte der Mann ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten, das eine unfallkausale Beinwertminderung von zehn Prozent feststellte (von bedingungsgemäß 70% von 100%). Beide Versicherer lehnten weitere Leistungen unter Verweis auf das Vorgutachten ab.

Der Kunde plante nun eine Klage gegen die Unfallversicherer und ersuchte dafür um Rechtsschutzdeckung. Er hatte per 1. Juni 2017 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, ein vorheriger Vertrag bei einem anderen Versicherer endete mit demselben Datum. Beide Gesellschaften lehnten die Leistung jedoch ab: Der aktuelle Versicherer wegen Vorvertraglichkeit, die laut seinen Bedingungen vorliege. Der frühere Versicherer wies darauf hin, es gelte die Verstoßtheorie; die erste ablehnende Stellungnahme der Unfallversicherer vom August 2017 sei nachvertraglich.

Potenzieller Zweckabschluss

Zum derzeitigen Versicherer meint die RSS: Die Definition des Versicherungsfalles in den ARB 2016 stelle eindeutig klar, dass der Versicherungsfall mit dem Unfall eingetreten sei. Der spätere Abschluss einer Versicherung zur Deckung von möglichen Streitigkeiten mit dem Unfallversicherer sei aus Sicht des Rechtsschutzversicherers als potenzieller Zweckabschluss zu sehen. Ein Argument, weshalb diese Versicherungsfalldefinition allenfalls sittenwidrig sein könnte, sei der Schlichtungskommission nicht offenkundig.

Verstoß nachvertraglich

Beim ersten Versicherer gelte die Verstoßtheorie. Der Versicherungsfall liege zu dem Zeitpunkt vor, an dem eine der Streitparteien oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die aus Sicht des Kunden falsche Abrechnung der Invalidität könne potenziell im ursprünglichen, von den Unfallversicherern beauftragten Gutachten begründet sein.

Im Ergebnis sei der früheste Zeitpunkt eines Verstoßes dennoch nach dem 1.6.2017, also nachvertraglich. Daran ändere es auch nichts, wenn der Verstoß erst im Verhalten der Unfallversicherer gesehen wird, das Privatgutachten des Kunden anzuerkennen, da diese Zeitpunkte naturgemäß nach der oben genannten Erstabrechnung liegen. Aus Sicht der Schlichtungskommission „liegt daher leider eine Deckungslücke vor, die sich aus der Änderung der Versicherungsbedingungen ergibt“.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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