Eine Bank muss einem Kreditnehmer kein Geld zahlen, falls der Sollzinssatz unter null Prozent rutscht. Mit diesem Urteil stärkte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Position der Banken in der Diskussion um Negativzinsen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 14.04.2017
Im Februar 2015 versandte eine österreichische Bank an ihre Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben. Darin stellte sie zu den Zinsgleitklauseln, die an den „LIBOR“ (London Interbank Offered Rate) gebunden waren, klar: Wenn der Sollzinssatz negativ werden sollte, werde es keine Zinszahlungen der Bank an die Kunden geben, sondern es werde der Sollzinssatz bei 0% eingefroren.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte die Bank auf Unterlassung. Die Bank würde gegen das Konsumentenschutzgesetz (§ 28a KSchG) verstoßen, indem sie ihre Pflicht zur Vertragstreue und die Anpassungssymmetrie verletze. Nach oben sei die Zinsanpassung ohne Beschränkung offen, während die Bank die Anpassung nach unten bei Null begrenze. Dies verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Kreditgeber muss keine Zinsen zahlen
Vor dem Erstgericht erhielt der VKI Recht. Der OGH (10 Ob 13/17k) sah hingegen im Vorgehen der Bank keine unzulässige Geschäftspraktik. Bei einem Kreditvertrag seien sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kreditnehmer, nicht der Kreditgeber Zinsen zu zahlen hat. Der Kreditnehmer könne bestenfalls damit rechnen, keine Sollzinsen zahlen zu müssen, nicht aber, dass der Kreditgeber bereit ist, dem Kreditnehmer Zinsen zu zahlen.
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