Nach Genehmigung durch die Versicherungsnehmer errichteten Mieter eines versicherten Hauses eine Fotovoltaikanlage mitsamt einem unsachgemäßen Batteriespeicher, der einen Brand verursachte. Der Versicherer verweigert die Zahlung unter Berufung auf eine unautorisierte Gefahrenerhöhung. (7 Ob 153/24m)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Versicherungsnehmer schlossen mit ihrem Versicherer einen Versicherungsvertrag, mit dem ein in deren Hälfteeigentum stehende Haus unter anderem gegen Feuer versichert wurde. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) 2020/Stufe 1 zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 2 Gefahrenerhöhung
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene […] Änderung die Gefahr erhöht […]hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten.
2. […]Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
Nach Abschluss des Versicherungsvertrags genehmigten die Versicherungsnehmer den Mietern ebenjenes Hauses, eine Fotovoltaikanlage zu errichten.
Tatsächlich errichteten die Mieter nicht nur eine Fotovoltaikanlage, sondern auch einen Batteriespeicher, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden. Am 6. Februar 2023 ereignete sich, ausgehend von dem Batteriespeicher, ein Brand.
Die Versicherungsnehmer verlangten vom Versicherer Ersatz für die Schäden des Brandes, der Versicherer wiederum berief sich auf Leistungsfreiheit, da eine gewillkürte Gefahrenerhöhung vorgelegen wäre.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 23.10.2024, 7 Ob 153/24m, führte der OGH zunächst aus, dass eine Gefahrenerhöhung gem. § 23 Abs 1 VersVG eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände ist, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht.
Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrenerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert.
Der OGH stellte weiters fest, dass nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit zur Folge hat. Dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrenerhöhung steht dessen verschuldetes Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es einer positiven Kenntnis gleichkommt, er also Bescheid wissen hätte müssen.
Der OGH schloss sich in diesem Fall der Meinung des Berufungsgerichts an und verneinte eine Leistungsfreiheit des Versicherers, da keine willkürliche Gefahrenerhöhung vorliegt.
Dies deshalb, weil die Versicherungsnehmer weder gewusst haben, dass der Batteriespeicher eingebaut wurde, noch ihnen ein diesem Wissen gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen anzulasten ist.
Schlussfolgerungen
Nichtwissen um eine Gefahrenerhöhung steht dem Wissen um eine solche nur dann gleich, wenn es so schwer ins Gewicht fällt, dass sie positiver Kenntnis gleichkommt.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren