Versicherer dürfen rechtlich gesehen für Polizzenkopien einen Aufwandsersatz verlangen. In einem aktuellen Fall forderte ein Versicherer allerdings den Ersatz, um dann mitzuteilen, es gebe gar keinen schriftlichen Antrag. Die Konvertierung, die im vermeintlichen Antrag erfolgt sei, werde zurückgenommen.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 15.02.2017
Ein Fachverbandsmitglied ersuchte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) um Einschätzung der Rechtslage. Diese meint: Hinsichtlich der Gebühr spreche § 3 Abs 4 VersVG von den „Kosten der Ersatzurkunde und den Abschriften“, nicht von einem Aufwandsersatz für das Ausheben. Die Auslegung des Versicherers könne man nicht teilen – dem Kunden stehe ein Anspruch auf Rückersatz nach § 1435 ABGB zu.
Mündliche Zustimmung wäre Beweisfrage
Grundsätzlich wäre auch die Konvertierung des Vertrages – genauso wie der Abschluss – formfrei möglich. „Ob es eine mündliche Zustimmung der Kundin zur Vertragsverlängerung gegeben hat, wäre eine Beweisfrage“, so die Schlichtungskommission. Ginge man von einer wirksamen Vertragsverlängerung aus, stehen der Kundin wiederum die üblichen Rücktrittsrechte (insbesonderr gemäß §§ 5b, 5c VersVG) zu.
„Was wäre mit dem Vertrag ohne Konvertierung passiert?“
Die Erklärung des Versicherers, mangels schriftlichem Konvertierungsantrag den Vertrag auf den Altbestand zurückzuführen, könne dahingehend gedeutet werden, dass dieser den Rücktritt als wirksam akzeptiert hat. Ob durch den Rücktritt von der Konvertierung wiederum der „Altvertrag“ auflebt oder nicht, sei eine Frage des beiderseitigen hypothetischen Parteiwillens, in der Regel lautet die Fragestellung: Was wäre mit dem Vertrag ohne Konvertierung passiert? „Zumeist kommt man bei einer derartigen Auslegung allerdings zum Ergebnis, dass der Altvertrag wieder auflebt“.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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