Ein Gutachten des Universitätsprofessors Dr. Andreas Riedler wirft ein neues Licht auf die Diskussion um ein mögliches unbefristetes Rücktrittsrecht für mangelhaft belehrte Lebensversicherungs-Kunden. Seiner Ansicht nach sei nicht die Rückabwicklung, sondern lediglich ein Rückkauf der Verträge möglich.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 25.11.2016
Steht Kunden, die in Lebensversicherungsverträgen nicht oder fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden, ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu? Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) sorgte diese Frage nicht nur für Aufruhr in der Branche, sondern rief auch Konsumentenschützer auf den Plan. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) kam nach der Prüfung von 1.300 seit 1994 abgeschlossenen Verträgen zu dem Schluss, dass 64% der Konsumenten unzureichend aufgeklärt worden seien. Die große Befürchtung: Rollt auf die Versicherer eine Rücktrittswelle zu?
Höchstwahrscheinlich nicht, folgt man dem Fazit von Dr. Andreas Riedler, Professor für Zivilrecht an der Uni Linz. Er hat sich intensiv mit dem Thema befasst und sein Gutachten gestern bei einer Fachgruppen-Veranstaltung der oberösterreichischen und Salzburger Versicherungsmakler im Schloss Mondsee präsentiert.
Rückzahlung aller Prämien nicht möglich
Ein „Rücktritt“ im eigentlichen Sinne sei nach Ansicht von Univ.-Prof. Dr. Andreas Riedler nicht möglich. Die Rückzahlung aller Prämien könne so nicht stimmen, da der Versicherer vorläufige Deckung gewährt hat. Wenn, dann sei maximal die Rückzahlung der Sparanteile möglich – jedoch nicht deren Summe, sondern der „Zeitwert“. Fazit: Eine Vertragsauflösung bei Rücktritt sei grundsätzlich in Ordnung, jedoch nach Ablauf der Versicherungsperiode und nach den Richtlinien des § 176 (3) VersVG. Es würde sich in den Fällen um falsche Belehrungen tatsächlich um einen „Rückkauf“ handeln – also nicht um eine rückwirkende Auflösung des Vertrages, sondern um eine Auszahlung des Zeitwertes (= Rückkauf).
Muss der Makler Kunden informieren?
Wie steht es um die Beratungspflicht des Maklers in dieser Situation? Dieser habe laut Riedler hier keine neutrale Position, sondern vielmehr die allgemeine Interessenswahrungspflicht seiner Kunden, die aktive wie bereits auch erloschene Verträge betrifft. Rein rechtlich gesehen sei der Makler verpflichtet, den Kunden über ein allfälliges Rücktrittsrecht gemäß § 165 a nachträglich zu belehren. Aus wirtschaftlicher Sicht sei jedoch davon auszugehen, dass für den Kunden kein Unterschied besteht, da er in dem Sinn keinen Schaden hat – über das Rücktrittsrecht nach § 165 verfüge er ohnehin.
Wäre dann auch die Maklerprovision zurückzuzahlen? Nein, meint Riedler. Im Besonderen greife jedoch die Provisionsvereinbarung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Seiner Ansicht nach könne der Vermittler vergangene Provisionen behalten, künftige fallen bei Rückkauf weg (sofern in der Courtagevereinbarung nicht anders vereinbart).
OGH-Entscheidung frühestens in einem Jahr
Abschließend betonte Riedler, dass sein Gutachten seine Meinung darstelle, er sich jedoch mit dem Thema äußerst intensiv beschäftigt habe und dementsprechend davon ausgehe, dass seine Meinung auch rechtlich korrekt sei. Endgültige Fakten schaffe jedoch der OGH, wobei mit dessen Entscheidung frühestens in einem Jahr zu rechnen sei.
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