Die beiden Streitparteien besitzen benachbarte Grundstücke. Der Kläger hatte an der Grenze seines Grundes eine Thujenhecke gepflanzt, die jahrelang nicht geschnitten wurde und sich folglich auf das Grundstück des Nachbarn ausdehnte. Weil dieser sie nicht fachgerecht schnitt, folgte ein Rechtsstreit bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.07.2016
2012 hatten die Mutter des Klägers und eine von ihr beauftragte Person zwei Drittel der Hecke zurückgeschnitten, und zwar auf der Seite des Nachbarn und nicht sachgerecht. Ein Jahr später schnitt dieser selbst den Rest der Hecke – ebenfalls nicht sachgerecht mit einer Motorsäge – bis zur Grundgrenze zurück.
Nun klagte der Heckenbesitzer seinen Nachbarn und forderte, er habe jede nicht fachgerechte Behandlung und Kürzung der Thujenhecke zu unterlassen und darüber hinaus Schadenersatz von etwa 5.000 Euro zu zahlen. Der Beklagte wendete ein, ein Zurückschneiden der Hecke an der Grundgrenze wäre nicht mehr anders als durch Schneiden bis ins „laublose“ Holz möglich gewesen.
Wann er den Hecken-Überhang schneidet, ist Sache des Nachbarn
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Interessen des Klägers seien nicht beeinträchtigt, da er selbst einen Großteil der Hecke in vergleichbarer Weise geschnitten habe.
Auch der Oberste Gerichtshof (4 Ob 41/16g) schloss sich dieser Ansicht an. Der zum Rückschnitt des Überhangs berechtigte Grundeigentümer sei nicht verpflichtet, für einen regelmäßigen Rückschnitt des Überhangs zu sorgen. Er könne den Zeitpunkt der Hecken-Bearbeitung grundsätzlich selbst wählen. Wird durch das Entfernen des Überhangs keine Gefahrenlage geschaffen, sei ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundgrenze auch dann zulässig, wenn ein fachgerechtes, also lauberhaltendes, Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich wäre. Anders wäre dies nur, wenn der Rückschnitt bis zur Grenze aus anderen Gründen geradezu als Rechtsmissbrauch anzusehen wäre.
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