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Hundehaftplicht: Wer haftet für vom Tier verursachte Schäden im Auto?

Hundehaftplicht: Wer haftet für vom Tier verursachte Schäden im Auto?

17. Juni 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Der Hund richtet im Auto einer Bekannten seines Herrchens Schäden an. Muss die Hundehaftplichtversicherung dafür aufkommen? Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) nimmt dazu Stellung.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 17.06.2016

Der Hundebesitzer überließ seinen Hund für einige Tage einer Bekannten. Die Frau war gerade mit ihrer schwangeren Tochter unterwegs, als diese Schmerzen im Unterleib spürte. Also ging es auf schnellstem Weg ins Krankenhaus, der Hund blieb in der Zwischenzeit im Auto. Er wurde dort unruhig und begann, die Innenverkleidung zu beschädigen.

Hat nun die Hundehaftpflichtversicherung diesen Schaden zu übernehmen? Laut dem Versicherer treffe den Hundehalter keine Haftung, da er das Tier an eine vertrauenswürdige Person übergeben habe. Was die Haftung der mitversicherten Bekannten betrifft, so sei der Schaden am Auto nicht versichert, weil das Fahrzeug als bewegliche Sache zur Verwahrung verwendet worden sei. Die Kundin treffe weiterhin keine Haftung für den Hund, weil sie in einer Notsituation die zweckmäßigste Verwahrung gewählt habe.

Hund ordnungsgemäß verwahrt?

„Den ersten Einwand des Versicherers, der Halter selbst habe ja durch die Übergabe an eine vertrauenswürdige Person für eine ordnungsgemäße Verwahrung gesorgt, könnten wir nur bezüglich einer persönlichen Haftung des Halters selbst nachvollziehen“, so die RSS. Was die Mitversicherung der Bekannten betreffe, könne man den Einwand des Versicherers, die Verwahrung im Auto stelle eine Tätigkeit an der Sache dar, nicht teilen.

Die Tierhalterhaftung (nach § 1320 ABGB) sei eine verschuldensunabhängige Haftung – es sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Diesbezüglich treffe den Halter auch die Beweislast.

Hier kommt es laut RSS auf den Einzelfall an – unter Umständen könnte die Verwendung eines Beißkorbes geboten gewesen sein. Allerdings müsste der Versicherer nach Ansicht der Schlichtungskommission grundsätzlich Abwehrdeckung leisten. „Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Halter des Kfz innerhalb der eigenen Familie einen Prozess anstrengen will bzw. das Risiko eines Prozessverlustes tragen möchte.“

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich

 

 

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