Wenn ein Zahler eine IBAN falsch angibt, haftet weder sein Zahlungsdienstleister noch jener des Empfängers. Das entschied kürzlich der Europäische Gerichtshof.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 29.03.2019
Der Zahler wies seine Bank an, Geld an den Zahlungsempfänger auf ein Konto bei einer Bank zu überweisen. Auf der Überweisung waren die IBAN und der Name des Empfängers. Das Geld wurde auf das der IBAN entsprechende Konto überweisen. Allerdings wurde die Überweisung jemand anderem als dem eigentlichen Empfänger gutgeschrieben, da die IBAN falsch war.
Der Zahlungsempfänger klagte die Bank. Sie habe nicht geprüft, ob die genannte IBAN mit dem Namen übereinstimme und dadurch zugelassen, dass der fragliche Betrag einem falschen Empfänger gutgeschrieben werde. Dabei hätte es ausreichende Hinweise darauf gegeben, dass der Kundenidentifikator falsch sei.
Bank nicht zur Prüfung verpflichtet
Wenn der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator nicht korrekt ist, haftet laut Art 74 Abs 1 Zahlungsdienste-RL 2007/64 der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs. Da die Richtlinie nicht zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern unterscheidet, gelte die Haftungsbeschränkung folglich für alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und nicht nur für einen von ihnen.
Der EuGH legt die einschlägigen Bestimmungen dahin aus, dass die Haftung sowohl für den Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch für jenen des Empfängers beschränkt sei. Beide seien nicht verpflichtet, die Übereinstimmung die angegebene IBAN mit der als Zahlungsempfänger angegebenen Person zu überprüfen.
EuGH 21.3.2019, C-245/18 / VKI
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