Segways seien auf dem Radweg unzulässig, meinte der Besitzer eines Grundstückes, der mit einer Gemeinde einen Dienstbarkeitsvertrag für einen Weg abgeschlossen hatte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht die Fahrzeuge allerdings als neue, gängige Mobilitätsform und darüber hinaus nicht als Mehrbelastung für den Kläger.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.03.2017
Zwischen den beiden Streitteilen wurde 1991 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, in dem der Gemeinde dauerhaft das Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück des späteren Klägers eingeräumt wurde. Der Weg durfte der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung gestellt werden.
Seit einiger Zeit wird der Weg auch mit Segways befahren – zum Unmut des Grundstücksbesitzers, der die Gemeinde verklagte. Diese sei nicht berechtigt, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, dass dritten Personen auch eine gewerbliche Nutzung – insbesondere für Segway-Fahrten – eingeräumt werde.
Segways mit keiner Mehrbelastung verbunden
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, der OGH (4Ob189/16x) bestätigte deren Urteile. Eine Anpassung der Benützungsart durch den Dienstbarkeitsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. Während Segways im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt waren, bestehe mittlerweile ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, solche Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen zu nutzen. Segway-Fahrten seien im Vergleich zur bloßen Nutzung mit konventionellen Fahrrädern für den Kläger mit keiner wesentlichen Mehrbelastung verbunden.
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