Ein eigentlich harmlose Unfall hat so schwerwiegende Folgen, dass dem Patienten ein Bein amputiert werden muss. Der Unfallversicherer hat dafür zu leisten, urteilt nun der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 16.02.2017
Ein Mann traf beim Hallenfußball nicht den Ball, sondern stieß stattdessen mit seinem linken Fuß gegen eine Sprossenwand. Dabei zog er sich leichte Verletzungen – einen abgerissenen Zehennagel und ein blutendes Nagelbett – zu. Danach kam es allerdings zu einer seltenen, lebensgefährlichen Wundinfektion. Um sein Leben zu retten, musste dem Sportler das linke Bein oberhalb des Kniegelenks amputiert werden.
Die Unfallversicherung des Mannes wollte keine Leistung erbringen. Eine derart seltene Wundinfektion sei nicht mehr als Unfallfolge zu werten und damit auch kein Schaden, für den die Versicherung zahlen muss.
Auch Wundinfektion fällt in Versicherungsschutz
Der Rechtsstreit endete vor dem OGH, der dem Versicherungsnehmer eine Leistung zusprach. Die Wundinfektion und die Amputation einer Gliedmaße seien in diesem Fall zwar keine üblichen, aber auch keine außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Unfallfolgen.
Als „Unfall“ gelten auch Ereignisse, die vom Versicherten bewusst und gewollt begangen werden, die er jedoch durch einen unerwarteten Ablauf nicht mehr beherrschen könne. Unter den Unfallversicherungsschutz fallen grundsätzlich auch (nicht primäre) Wundinfektionen und sonstige durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten (OGH 7 Ob 213/16y).
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