7Ob168/23s
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
In ständiger Rechtsprechung wird vertreten, § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG sei dann stillschweigend abbedungen, wenn der Versicherungsfall nach der Übergabe des Antrags an den Vertreter des Versicherers eingetreten sei, der Versicherer davon durch Entgegennahme der Schadenanzeige noch vor der Annahme des Antrags Kenntnis erlangt und den Antrag dennoch angenommen habe. Sollte daher die Schadenmeldung vom 18. 12. 2017 einen Versicherungsfall betroffen haben, der nach Wirksamkeit der Deckungserweiterung am 31. 3. 2017 eingetreten ist, würde auch die Kenntnis beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zur Leistungsfreiheit führen.
versdb 2024, 23
- Allgemein
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