7Ob20/24b
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Art 2.2.2 ABHV setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des VN auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor. Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache.
Wie bereits dargelegt, ist der jeweilige Verstoß der Klägerin (VN) die jedem einzelnen Mandanten geschuldete ordnungsgemäße Übermittlung des verbesserten Schriftsatzes an das Finanzamt, die jedoch unterblieben ist. Die Ursache der Verstöße liegt in der von der Klägerin gewählten Vorgangsweise, die Begründung der zuvor erhobenen Berufungen einzelner Mandanten in einem Schriftsatz zusammenzufassen und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies stellt nach der Verkehrsauffassung einen einzigen (einheitlichen) Umsetzungsvorgang dar, sodass ein Serienschaden nach Art 2.2.2 ABHV vorliegt. Aus welchem Grund sich die Klägerin für diese Vorgangsweise entschieden hat, ist nicht relevant. Auch von einer willkürlich gewählten Vorgangsweise der Klägerin kann keine Rede sein, ging es doch in allen Verfahren um dieselbe Angelegenheit.
versdb 2024, 22
Haftpflichtversicherung
7Ob20/24b
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