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Serienschadenklauseln in Haftpflichtversicherungsverträgen

Serienschadenklauseln in Haftpflichtversicherungsverträgen

21. Mai 2024

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Eine Steuerberatungsgesellschaft verursachte durch einen fehlerhaft übermittelten Schriftsatz einen Haftungsschaden. Die Berufungsbegründungen für mehrere Anleger wurden per E-Mail ans Finanzamt gesendet, aber aufgrund der Übertragungsfehler wurden die Verfahren eingestellt. Die Klägerin meldete den Schaden ihrer Berufshaftpflichtversicherung und forderte den Differenzbetrag aus einer zusätzlichen Versicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit der Begründung eines Serienschadens. Die Exzedentenversicherung bestritt diese Forderung. (7 Ob20/24b)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Bei einer Steuerberatungsgesellschaft (Klägerin) kam es infolge eines unwirksam eingebrachten Schriftsatzes beim Finanzamt zu einem Haftungsfall mit einem Schaden von insgesamt 766.952,19 Euro. In dieser Sache vertrat die Klägerin gleich mehrere Anleger, da es sich in allen Verfahren um den gleichen Grundsachverhalt handelte. Es wurden Berufungen angemeldet, die Begründung dafür sollte nachgereicht werden. Dazu bediente sich die Klägerin zur weiteren Begründung der einzelnen Rechtsmittel der Anleger eines Schriftsatzes, welcher mittels Email an das Finanzamt übermittelt wurde.

Nachdem die Übertragung fehlerhaft war, wurden die Berufungsverfahren zu Lasten der Anleger eingestellt. Bei ordnungsgemäßer Einbringung der Rechtsmittel wäre das nicht passiert und wäre es nicht zum Schadensfall gekommen.

Die Klägerin meldete den Schadensfall ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Grundversicherung - Nebenintervenientin), die einen Deckungsumfang zu einer Versicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall vorsah. Anschießend begehrte die Klägerin als Kammermitglied die Bezahlung des Differenzbetrages aus einem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen Exzedentenversicherungsvertrages, welcher eine Versicherungssumme von max. 2.180.185 Euro vorsah. Begründet wurde diese mit dem Vorliegen eines Serienschadens. Dies wurde von der Exzedentenversicherung bestritten.

Die Klausel in den zugrundeliegenden Bedingungen (ABHV) lautete wie folgt:

2. Versicherungsfall:
2.1. Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), den ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit [...] selbst begangen hat oder der durch Personen, für die es nach dem Gesetz einzutreten hat, begangen wurde und aus welchem dem versicherten Mitglied Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können. [...]
2.2. Serienschaden
Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
2.2.1 eines Verstoßes;
2.2.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;
2.2.3 mehrerer auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung 7 Ob20/24b hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Tätigkeit der Klägerin, die für die einzelnen Anleger im jeweils individuell geschlossenen Bevollmächtigungsvertrag begründet war, aufgrund des Übermittlungsfehlers des Schriftsatzes einen einheitlichen Versicherungsfall oder aber mehrere Versicherungsfälle darstellen.

Der OGH ist zum Ergebnis gekommen, dass gegenständlich zwar nicht Punkt 2.2.1 der ABHV zur Anwendung kommt, da nicht von einem einzelnen Verstoß im Sinne der Versicherungsbedingungen gesprochen werden kann. Den Verstößen liegt nach Ansicht des OGH aber die selbe Ursache zugrunde, weshalb Punkt 2.2.2 der ABHV zu tragen kommt.

Voraussetzung für einen Serienschaden sei es mit Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung nämlich, dass Ursachenidentität vorliegt, somit alle Verstöße auf einer einzigen gleichen Ursache beruhen. Vereinfacht gesagt, als würde man die Ursache lediglich multiplizieren, ohne dass es zu selbstständigen Umsetzungsvorgängen kommt.

Die Ursache der Verstöße liegt in diesem Sachverhalt darin, dass die Klägerin die Berufungen einzelner Mandanten in einem einzigen Schriftsatz zusammenfasste und in einem einzigen Übermittlungsvorgang verschickte. Dies stellt einen einzigen Umsetzungsvorgang und somit einen Serienschaden dar. Folglich ist nun die Versicherungssumme des Grundversicherers in der Höhe von 250.000 Euro für diesen Versicherungsfall ausgeschöpft und der Exzedentenversicherer aufgrund des Serienschadens daher für die weitere Laufstrecke verantwortlich.

Schlussfolgerungen

Ein Serienschaden kann auch dann vorliegen, wenn mehrere Verstöße aus individuellen Verträgen auf einer einzigen gleichen Ursache beruhen.

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