Für viele Makler gehört es zum Service, ihre Kunden im Schadenfall zu begleiten – auch wenn es das Gesetz nicht zwingend vorschreibt. Eines muss dabei aber klar sein: „In dem Moment, in dem der Versicherungsmakler sich in die Schadenabwicklung einschaltet, übernimmt er die Verantwortung“, betont Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 03.11.2016
Haftungsfallen lauern am Weg durch die Schadenabwicklung zur Genüge. Die Versäumung von Fristen ist eine davon. Vor allem die qualifizierte Verjährung gemäß § 12 VersVG, aber auch unterschiedliche Präklusivfristen in Versicherungsprodukten dürfen keinesfalls unbeachtet bleiben. Weinrauch empfiehlt, ein Fristenbuch für die Abwicklung von Schadenfällen zu führen. „Nur durch die konsequente Verfolgung der Fristen kann – so weit als möglich – sichergestellt werden, dass ein Fristversäumnis ausbleibt.“
Makler haftet für Vollständigkeit der Ansprüche
Eine potenzielle Haftung birgt auch die Prüfung der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. „Insoweit ein Versicherungsmakler die Schadenabwicklung übernimmt, haftet er nämlich auch für die Vollständigkeit der geltend gemachten Ansprüche.“ Das zeigt sich etwa bei der Abwicklung von Körperschäden gegenüber „fremden“ Haftpflichtversicherungen. Hier werden regelmäßig Ansprüche übersehen und es werde vergessen, entsprechende Haftungsanerkenntnisse vor der Verjährungsfirst einzuholen.
Wann den Rechtsanwalt einschalten?
Ein Kernpunkt für Weinrauch: Der Makler müsse den richtigen Zeitpunkt der Übergabe der Schadenabwicklung an den Rechtsanwalt erkennen. „Dieser Zeitpunkt kann – je nach Einzelfall – völlig unterschiedlich sein, einen allgemein gültigen Grundsatz gibt es dazu nicht. Auch im Zuge der Aktenübergabe kann Vieles danebengehen.“ Hier werde oft übersehen, dass nicht nur die Polizze selbst, sondern auch die gesamte Korrespondenz zur Vertragsanbahnung wesentliche Auswirkung auf die Deckung des Versicherers und sohin für die Schadenabwicklung haben kann. „Eine lückenlose Übergabe der notwendigen Dokumentationen ist daher von besonderer Bedeutung für die Durchsetzung von Ansprüchen.“
Worauf Makler außerdem bei der Schadenabwicklung achten sollten, um sich nicht haftbar zu machen, erklärt Dr. Roland Weinrauch in der AssCompact November-Ausgabe.
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