Diese Frage beschäftigte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler. Was nun ein „Angebot“ ist, darüber teilten sich die Meinungen von Versicherung und Kunde bzw. Makler.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.03.2016
Weil der Kunde den Tarif seiner Krankenversicherung wechseln wollte, kontaktierte sein Makler den Versicherer. Er bekam die Auskunft, eine Umstellung sei per 1. Oktober 2015 möglich, der Kunde müsse dazu die Gesundheitsfragen erneut beantworten. Der Vermittler erhielt ein „Angebot“ des Versicherers, wenig später reichte er den vollständigen Umstellungsantrag ein. Jetzt sagte aber der Versicherer, das Angebot sei nicht mehr gültig und die Umstellung erst mit 1. August 2016 möglich. Ist der Versicherer in diesem Fall nicht an sein Angebot gebunden?
Kriterien eines Angebotes nicht erfüllt
Die RSS bemerkt dazu grundsätzlich, dass (wie bei allen Schuldverträgen) auch bei Versicherungsverträgen der Grundsatz der Vertrags-, Abschluss- und Eingehungsfreiheit bestehe. Im „Angebot“ sei ausdrücklich festgehalten, dass für einen Vertragsabschluss ein eigener Antrag und dessen Annahme durch den Versicherer erforderlich ist. Daher sei dieses „Angebot“ lediglich als unverbindliche Einladung zur Offertlegung zu sehen.
„Auch die Äußerung im Telefongespräch, eine Umstellung sei ‚möglich‘, erscheint uns in diesem Zusammenhang nicht als (formfreies) rechtsverbindliches Anbot des Versicherers, das sämtliche Eckpunkte eines zukünftigen Versicherungsvertrages enthält und somit einer Annahme durch den Kunden offensteht“, so die Kommission. Im Übrigen hätte der Kunde zu beweisen, dass ein rechtsverbindliches Angebot tatsächlich vorliegt.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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