Der Weg zum Arzt im Krankenstand steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch dann nicht, wenn eine Verletzung aus einem Arbeitsunfall zu behandeln ist. Das hat der OGH nun geklärt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 18.02.2016
Es war ein Arbeitsunfall im Jahr 2004, bei dem sich ein Arbeiter mit dem Schraubenzieher eine Stichverletzung an der Hand zuzog. Zunächst verheilte die Verletzung ohne Komplikationen. Doch später entstand an der Einstichstelle ein kleiner Knoten, der Ende 2012 bei einer Operation entfernt wurde.
Noch im Krankenstand fuhr der Patient mit seinem Auto von zuhause zu seinem Hausarzt – zur Kontrolle und zum Verbandswechsel. Auf dem Rückweg passierte ein Unfall, bei dem der Mann schwer verletzt wurde.
Die gesetzliche Unfallversicherung sicherte ihm in diesem Fall keine Rente zu. Auch die Gerichte kamen zu der Entscheidung, dass es sich um keinen gesetzlich geschützten Arbeitsunfall handelte.
Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte das (10 ObS 131/15k). Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz (§ 175 Abs 2 Z 2 ASVG) sei, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg des Versicherten von oder zur Arbeitsstätte stehe. Das sei eben nicht der Fall, wenn der Arzt während des Krankenstandes aufgesucht werde. Und dass dem Versicherten ein Unfall passierte, als er – im Krankenstand – wegen der Verletzung eines Arbeitsunfalls vom Arzt nachhause unterwegs war, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Unfallversicherung hier nicht schützt.
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