Ein Versicherungsmakler muss hinreichend prüfen, ob der von ihm vermittelte Vertrag auch tatsächlich zustande gekommen ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen entschieden, nachdem ein Kunde seine Maklerin verklagt hatte.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 28.08.2017
Das Oberlandesgericht Hamm (20 U 53/17) hat entschieden, dass Versicherungsmakler auch prüfen müssen, ob ein vermittelter Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde seinerseits alles, was zum Vertragsschluss erforderlich ist, getan hat und den Versicherungsantrag an den Makler übergeben hat. Von diesem Zeitpunkt an ist der Makler laut dem Gericht allein für das Zustandekommen des Vertrages verantwortlich.
Polizze fehlte zur Annahme des Vertrags
Im vorliegenden Fall geht es um Schäden aus einem Einbruchdiebstahl. Diese verlangte der Kläger von seiner Versicherungsmaklerin. Sie habe ihm nämlich einen Versicherungsvertrag vermittelt, der ebendiese Risiken absichern sollte. Die Maklerin habe jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Vertrag tatsächlich zustande kam. Der Kunde hatte den unterschriebenen Antrag an sie übergeben. Zur Annahme des Vertrags fehlte noch die Übermittlung der Polizze, die nicht stattgefunden hat. Hier hätte die Maklerin laut dem Gericht beim Kläger oder dem Versicherer nachhaken müssen, was sie versäumte.
Maklervertrag verpflichtet gerade zum Abschluss des Vertrages
Die Versicherungsmaklerin hat damit schuldhaft ihre Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt und ist damit haftbar. Die Pflichten des Versicherungsmaklers seien nicht mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages beendet sind. Er müsse sich auch um die versicherungstechnische Betreuung der Verträge kümmern. Dies beinhaltet, dass er „umgehend und unaufgefordert“ prüft, ob etwa ein Vertrag noch den Bedürfnissen des Kunden entspricht. Veränderungen des versicherten Risikos müsse er durch Beratung nachkommen.
Nach Ansicht des Gerichtes war die beklagte Maklerin deshalb durch den Maklervertrag gerade dazu verpflichtet, den Versicherungsvertrag auch abzuschließen und dann zu verwalten. Sie hätte also prüfen müssen, ob der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Da dies nicht der Fall war, kann der Kläger keine Leistungen vom Versicherer verlangen und es besteht auch kein Anspruch der Maklerin auf Schadensersatz gegenüber dem Versicherer. Der festgestellte Schaden liegt laut dem Gericht ebenfalls vor.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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