Nach einem Leitungswasserschaden stellte sich heraus, dass bei der betroffenen Kundin eine Unterversicherung vorlag. Der Gebäudeversicherer will für die Differenzsumme nicht aufkommen – denn ihr Maklerbetreuer sei nicht für die falsche Berechnung verantwortlich zu machen.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 16.03.2017
Für den Abschluss einer Gebäudeversicherung seiner Kundin zog der Makler einen Maklerbetreuer der Versicherung zur Prämienberechnung hinzu. Diesem seien die Pläne vorgelegt worden, auch eine gemeinsame Begehung habe stattgefunden. Der Maklerbetreuer hat daraufhin die Versicherungssummen errechnet.
Einige Monate später kam es zu einem Leitungswasserschaden am Haus, der sich auf rund 3.400 Euro belief. Die Versicherung teilte nun per Schreiben mit, der Sachverständige habe bei seiner Besichtigung eine Unterversicherung festgestellt. Daher könne man nur eine Leistung von etwa 2.400 Euro erbringen.
Summen-Festlegung Aufgabe des Maklerbetreuers?
Der Fall gelangte zur Rechtsservice- und Schlichtungsstelle. Von Kundenseite wurde argumentiert, der Versicherer könne keine Unterversicherung einwenden, wenn sein eigener Mitarbeiter die Versicherungssumme berechnet hat. Dem wandte die Versicherung ein, es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Maklerbetreuers, die Versicherungssumme verbindlich festzusetzen, zumal er dazu auch nicht berechtigt sei. Der Makler hätte das wissen müssen und einen speziell für die Bewertung der Versicherungssumme zuständigen Sachverständigen hinzuzuziehen müssen. Kunde und Makler seien daher für die verbindliche Festsetzung der Versicherungssumme und daraus entstehende Nachteile allein verantwortlich.
Makler für Nachteile nicht allein verantwortlich
Die Schlichtungskommission hielt dem entgegen, der Maklerbetreuer sei als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (§ 54 Abs 1 UGB) zu sehen. Wenn er also die Berechnung der Versicherungssummen und Prämien übernimmt, könne sich die Versicherung im Nachhinein nicht darauf berufen, dies hätte nicht zu seinen Pflichten gehört.
„In diesem Fall war es keineswegs Pflicht des Maklers, für die Bewertung noch einen anderen Sachverständigen beizuziehen“, stellt die Schlichtungskommission fest. Auch wenn der Makler nach ständiger Rechtsprechung der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen sei, konnte sich dieser darauf verlassen, dass der genannte Maklerbetreuer bevollmächtigt ist, die Versicherungssumme verbindlich festzusetzen. Der Makler sei daher nicht für sich daraus ergebende Nachteile „allein verantwortlich“.
Dem Kunden steht Deckung zu
Außerdem sei der Maklerbetreuer in diesem Fall unstrittig zur Verhandlungsführung als Hilfsperson des Versicherers tätig gewesen, weshalb sein Verhalten – die Ermittlung einer unzureichenden Versicherungssumme – dem Unternehmen zuzurechnen ist. Wird eine vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflicht schuldhaft verletzt, müsse der Versicherer dem Kunden alle daraus entstandenen Schäden ersetzen. Da sich der Versicherungsnehmer in diesem Fall mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sieht, liege der Schaden im Entgang des Versicherungsschutzes. Hat der Versicherer diesen Schaden auszugleichen, so müsse der Versicherungsnehmer so gestellt werden, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen „richtig“ versichert gewesen. Fazit: Dem Versicherer war die volle Deckung des Schadens zu empfehlen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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