Auch wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb eigene Versicherungszeiten erwirbt, hat die Ehefrau eines Pensionsbeziehers Anspruch auf die Hälfte seiner Pension. Zu diesem Urteil kam der Oberste Gerichtshof (OGH) infolge der Klage eines Landwirts gegen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 16.03.2017
Die 56-jährige Landwirtin war zwischen 1992 und 2013 hauptberuflich im bäuerlichen Familienbetrieb tätig. In diesem Zeitraum erwarb sie Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG). Den Beiträgen der Ehepartner zur Pensionsversicherung lag jeweils die Hälfte des Versicherungswerts des landwirtschaftlichen Betriebs zugrunde.
Dem 60-jährigen Landwirt wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab 1. Oktober 2013 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt. Rund ein Jahr später stellte seine Frau den Antrag, die Pension gemäß § 71 Abs 4 BSVG zu teilen. Demnach sei die Hälfte der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension dem Ehepartner auszuzahlen, sofern dieser den landwirtschaftlichen Betrieb in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gab diesem Antrag statt: Der Landwirt erhalte nunmehr rund 500 Euro monatlich, die anderen Pensionsanteile erhalte dessen Ehefrau. Die Ehefrau des Klägers erfülle keinen jener Tatbestände, die einen Zahlungsanspruch ausschließen.
Eigene Versicherungszeiten kein Hindernis
Der Landwirt brachte nun Klage gegen die Sozialversicherungsanstalt ein und verwies darauf, seine Frau habe einen eigenen Pensionsanspruch erworben. Die Sozialversicherung argumentierte: Dass die Ehefrau des Klägers als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau auch Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG erworben habe, sei kein Hindernis für eine Pensionsteilung. Die Frau habe nur die Wartezeit für eine Alterspension sowie eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Einen Anspruch auf Alterspension habe sie erst mit Erreichen des 60. Lebensjahres.
Pensionsteilung gerechtfertigt
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Da der Oberste Gerichtshof Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des besagten Paragraphen (§ 71 Abs 4 BSVG) hatte, stellte er im März 2016 einen Antrag zur Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Diesen wies der VfGH teilweise ab. Er erachtete die angefochtene Regelung des BSVG als sachlich gerechtfertigt und sah auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Nach der somit geltenden Rechtslage hat die Ehefrau des Klägers Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der dem Kläger gebührenden Pension (OGH 10 Ob S 8/17z).
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