Nach einem Einbruch in ein Geschäftslokal stellte sich die Frage: Wer ist für die Reparatur des beschädigten Portals zuständig – Mieter oder Hauseigentümer? Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler gab dazu Auskunft.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 19.02.2016
Ein Einbrecher hatte versucht, in ein Geschäftslokal einzudringen und dabei das Eingangsportal des Gebäudes beschädigt. Dieses Geschäft ist in einem Wohn- und Geschäftsgebäude gemietet. Sowohl die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers als auch die Betriebsbündelversicherung des Mieters sind beim gleichen Versicherer abgeschlossen.
Unklar war jedoch nun, wie das Portal zu reparieren sei. Neben einem Totalaustausch wurde auch vorgeschlagen, die verbogenen Teile auszubiegen. Dann müsste aber das Portal regelmäßig gereinigt werden, weil sich sonst Verfärbungen bilden würden. Welche Reparatur könne nun verlangt werden?
RSS: Erhaltungspflicht könnte an Mieter übergehen
Zuerst müsse geklärt werden, wer überhaupt für die Reparatur verantwortlich ist. Das Portal gehört zwar dem Hauseigentümer, die Erhaltungspflicht kann aber im Mietvertrag an den Mieter gehen. Ist das der Fall, sollte die Deckung aus der Betriebsbündelversicherung überprüft werden. Das sei entscheidend, um zu klären, wer von wem die Reparatur verlangen kann – der Hauseigentümer vom Mieter bzw. umgekehrt, oder vom Versicherer?
Der deutsche BGH hat festgehalten: „(…) im Fall einer Teilbeschädigung der versicherten Sache ist für die Entschädigung der Aufwand maßgebend, der notwendig ist, um die Leistungsfähigkeit, Betriebssicherheit und Lebensdauer der Sache, die vor dem Schadensereignis bestanden, wiederherzustellen, (…)“ (BGH 2 ZR 88/52). Diese Grundsätze können auch zur Frage der adäquaten Wiederherstellung herangezogen werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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