Ein Konflikt um den – nach Ansicht des Kunden im Gutachten zu niedrig angegebenen – Zeitwert einer Motorspindel beschäftigte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Der Gutachter habe nicht dargelegt, wie er zu dieser Summe gekommen sei.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.04.2017
Im konkreten Fall ging es um eine Maschinenbruchversicherung. Ein Sachverständiger hatte ein Gutachten zur Schadensursache und zum Zeitwert einer Motorspindel, die in einer CNC-Fräse eingebaut war, erstellt. In diesem Gutachten war allerdings ein zu geringer Zeitwert des Bauteils angegeben, meinte der Kunde. Sein Versicherungsmakler wandte sich nun an die RSS, die dazu feststellte:
Laut den Versicherungsbedingungen (Art 7 Pkt. 2 AMB 2002) hat der Versicherer die Reparaturkosten zu ersetzen oder, wenn diese den technischen Zeitwert überschreiten, den technischen Zeitwert. Letzterer ergibt sich aus dem Versicherungswert (= Neuwert), reduziert um einen Abzug für Alter, Abnützung und/oder andere Ursachen.
Berechnung nicht nachvollziehbar
Zwar war im Gutachten von einem Zeitwert der Motorspindel von 2.000 Euro die Rede, doch es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu diesem Wert gekommen ist. Es fehlen Berechnungsmaßstäbe dafür, wie der Gutachter nach etwa der Hälfte der technischen Lebensdauer der Spindel zu einem Zeitwert von weniger als 7% des Neupreises kommt, zumal diese Lebensdauer von einem 3-Schicht-Betrieb ausgeht, die Maschine jedoch nur im 1-Schicht-Betrieb läuft.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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